AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Allgemeines

Diese AGB’s gelten für sämtliche Angebote und Leistungen der
netrange. ag. Für die Nutzung von Softwarelösungen gelten darüber
hinaus die Lizenzbestimmungen des jeweiligen Herstellers.

1. Erfüllungsort

Soweit kein besonderer Erfüllungsort von den Parteien verabredet ist
oder aus der Natur des Geschäftes hervorgeht, gilt als Lieferung die
Bereitstellung der Produkte am Sitz des Lieferanten.

2. Software & Know-how

Der Kunde darf die überlassene Software, das Know-how, die
Datenträger und Dokumentation im vorgesehenen Umfange selbst
benützen, nicht aber an Dritte weitergeben. Das Eigentum daran und
das Recht zur weiteren Verwendung bleiben beim Lieferanten oder
seinen Lizenzgebern, auch wenn der Kunde Software-Programme
oder Know-how-Aufzeichnungen nachträglich ändert.

Jede Erweiterung oder Änderung der Software durch den Kunden
benötigt die schriftliche Zustimmung des Lieferanten. Der Kunde darf
für Sicherheits- und Archivzwecke von der Software höchstens drei
Kopien erstellen. Eine grössere Anzahl Kopien oder die Verwendung
für andere Zwecke benötigt die ausdrückliche Zustimmung des
Lieferanten. Der Kunde hat auf allen Modifikationen und Kopien die
gleichen Schutzrechtsvermerke wie auf dem Original anzubringen.

3. Dokumentation

Der Kunde hat ein Anrecht auf ein Exemplar der Benutzer-
dokumentation in der üblichen Ausführung des Lieferanten.
Zusätzliche Exemplare oder Dokumentationen in nicht bereits
vorhandenen Sprachen darf der Lieferant gesondert in Rechnung
stellen. Abweichungen in der Dokumentation, namentlich bei
Beschreibungen und Abbildungen, sind zulässig, sofern die Unterlagen
ihre Zwecke erfüllen.

4. Diskretion

Beide Parteien werden sämtliche Informationen aus dem
Geschäftsbereich des andern, die weder allgemein zugänglich noch
allgemein bekannt sind, Dritten nicht offenbaren und alle
Anstrengungen unternehmen, um Dritte am Zugang zu diesen
Informationen zu hindern. Andererseits darf jede Partei in ihrer
abgestammten Tätigkeit Kenntnisse weiterverwenden, die sie bei der
Geschäftsabwicklung erwirbt. Die Parteien überbinden diese
Verpflichtung auch ihren Mitarbeitern und Erfüllungsgehilfen.

5. Informationspflicht des Kunden

Der Kunde hat den Lieferanten rechtzeitig auf besondere technische
Voraussetzungen, sowie auf die gesetzlichen, behördlichen und
anderen Vorschriften am Bestimmungsort aufmerksam zu machen,
soweit sie für die Ausführung und den Gebrauch der Produkte von
Bedeutung sind.

6. Termine

Verbindlich sind ausschliesslich schriftlich zugesicherte Termine, wie
insbesondere Bereitschaftszeiten ausserhalb der üblichen Arbeitszeit,
eine bestimmte Reparaturzeit oder eine Reaktionszeit etc.
Solche Termine verlängern sich angemessen

  • wenn dem Lieferanten Angaben, die er für die Ausführung benötigt,
    nicht rechtzeitig zugehen
  • wenn der Kunde sie nachträglich ändert
  • wenn der Kunde mit den von ihm auszuführenden Arbeiten im
    Rückstand ist
  • mit der Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten im Verzug ist,
    insbesondere wenn er Zahlungsbedingungen nicht einhält

7. Der Lieferant kann Teillieferungen ausführen

Bei Verzögerungen hat der Kunde dem Lieferanten eine angemessene
Frist zur nachträglichen Erfüllung anzusetzen. Erfüllt der Lieferant bis
zum Ablauf dieser Nachfrist nicht, darf der Kunde, sofern er es innert
drei Tagen erklärt, auf die nachträgliche Leistung verzichten oder vom
Vertrag zurücktreten.

Trägt der Lieferant nachweisbar die Schuld am Terminverzug, hat der
Kunde trotz nachträglicher Erfüllung, Leistungsverzicht oder Vertrags-
Rücktritt Anspruch auf Ersatz des tatsächlichen Schadens, jedoch auf
höchstens zwanzig Prozent des Wertes der verspäteten Lieferung.
Weitere Ansprüche aus Verzögerungen sind ausgeschlossen.

8. Abnahme

Sofern kein besonderes Abnahmeverfahren vereinbart ist, hat der
Kunde die Produkte selbst zu prüfen und allfällige Mängel schriftlich
bekannt zu geben. Unterlässt der Kunde die Anzeige innerhalb von
vier Wochen nach der Lieferung, gelten alle Funktionen als erfüllt und
die Lieferung als genehmigt. Zeigen sich später innerhalb der
Garantiefrist Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung nicht hätten
entdeckt werden können, hat sie der Kunde dem Lieferanten sofort
schriftlich anzuzeigen. Andernfalls gilt die Lieferung trotz dieser
Mängel als genehmigt.

9. Garantie

Der Lieferant garantiert, dass er die Produkte in funktionstüchtigem
Zustand liefert und er die für Unterstützungs-, Wartungs- und
Serviceleistungen erforderliche Sorgfalt anwendet.

  1. Die netrange. ag leistet Gewähr dafür, dass das Leistungsergebnis
    den anerkannten Regeln der Technik auf dem Stand zum
    Zeitpunkt des Vertrags-Abschlusses entspricht. Weist ihre
    Lieferung oder Leistung Mängel auf, beschränkt sich ihre
    Gewährleistung auf Nachbesserung.
  2. Die Gewährleistung der netrange. ag setzt voraus, dass der Kunde
    offene Mängel, die zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs
    bestehen, unverzüglich nach Gefahrübergang schriftlich rügt,
    Mängel, die sich später zeigen unmittelbar nach ihrer
    Entdeckung.
  3. Die Gewährleistungsfrist beträgt 3 Monate vom Tag des
    Gefahrübergangs an.

10. Weitere Haftung

Der Lieferant haftet im Rahmen seiner Haftpflichtversicherung für
weiteren Personen- und Sachschaden, der dem Kunden nachweisbar
durch Verschulden des Lieferanten entsteht. Weitere Ansprüche sind
ausgeschlossen.

11. Preise und Zahlungsbedingungen

Die Preise verstehen sich, soweit nicht anders vermerkt, in
Schweizerfranken ohne Mehrwertsteuer, Gebühren, Abgaben, Zölle,
Reisespesen, Transport, Verpackung, Versicherung, Installation,
Inbetriebnahme, Schulung und Anwendungsunterstützung. Sie sind
zur Zahlung fällig netto innert zehn(10) Tagen seit Rechnungs-
Stellung. Verzug löst ohne besondere Mahnung einen Verzugszins aus
in der Höhe von 4 Prozent über dem jeweiligen Diskontsatz der
Schweizerischen Nationalbank am Tag der Fälligkeit. Die Verrechnung
von Forderungen durch den Kunden ist ausgeschlossen.

12. Voraussetzungen beim Kunden

Der Lieferant kann seine Leistungen nur erbringen, wenn je nach den
vereinbarten Leistungen der Kunde die notwendigen Massnahmen
trifft, insbesondere:

  1. den erforderlichen Platz für die Geräte samt Zubehör sowie die
    erforderlichen Geräteanschlüsse, wo nötig in klimatisierten Räumen, nach den Spezifikationen des Lieferanten zur Verfügung
    stellt.
  2. den Lieferanten rechtzeitig auf besondere technische
    Voraussetzungen sowie auf die gesetzlichen, behördlichen und
    anderen Vorschriften am Bestimmungsort aufmerksam macht,
    soweit sie für die vertragskonforme Leistung von Bedeutung sind.
  3. einen fachkundigen Mitarbeiter bezeichnet, der sich dem
    Wartungs- oder Unterstützungspersonal zur Verfügung hält.
  4. die Geräte mit der gebotenen Sorgfalt und nach den Anleitungen
    des Lieferanten benützt, nicht überdurchschnittlich beansprucht,
    die Anforderungen an die Umgebung erfüllt und die üblichen
    Reinigungsarbeiten durchführt.
  5. dem Lieferanten freien Zugang zu den Geräten, Datenträgern und
    Dokumentationen gewährt und ihm die notwendigen
    Räumlichkeiten zur Verfügung stellt.
  6. die notwendigen Kommunikationssysteme zur Verfügung stellt,
    damit der Lieferant beim Remote-Service die Abklärungen treffen
    und die Eingriffe in das System direkt vornehmen kann,
    beispielsweise durch Installation eines Modems und der
    notwendigen Kommunikationssoftware.
  7. die allenfalls für die Wartungsarbeiten geeigneten Räume zur
    Aufbewahrung von Werkzeugen, Material und Ersatzteilen zur
    Verfügung stellt.

 

13. Reaktions- und Bereitschaftszeiten

Wenn zwischen dem Lieferanten und dem Kunden ausdrücklich eine
bestimmte Reaktionszeit vereinbart ist, verpflichtet sich der Lieferant,
innerhalb der vereinbarten Anzahl Stunden nach Anforderung der
vertragskonformen Leistung mit seinen Arbeiten zu beginnen. Für
beim Kunden erbrachte Leistungen gilt der Antritt der Reise als
Arbeitsbeginn. Die vertragskonformen Leistungen werden erbracht
während den beim Lieferanten üblichen Arbeitszeiten, jedoch nicht
während Betriebsferien des Lieferanten oder lokalen Feiertagen.

14. Dauer des Rechtsverhältnisses

Ist nichts Besonderes vereinbart, kann ein Rechtsverhältnis über
Software-Unterstützung jederzeit unter Einhaltung einer
dreimonatigen Kündigungsfrist aufgelöst werden. Kaufverträge
werden mit Erbringung der beidseitigen, vertragskonformen Leistung
erfüllt.

15. Export

Der Kunde ist verantwortlich für die Einhaltung von in- und
ausländischen Exportvorschriften. Die Wiederausfuhr gewisser
Produkte mit ausländischem Ursprung ist gemäss einer der
Abteilung für Ein- und Ausfuhr des Eidgenössischen
Volkswirtschaftsdepartements gegenüber eingegangenen
Verpflichtung nur mit einer Bewilligung dieser Amtsstelle gestattet
(Rüstungsexport). Der Lieferant bezeichnet die betreffenden Produkte
ausdrücklich in Offerten und Rechnungen, womit die Auflage auf den
Kunden übergeht.

16. Weiterverkauf

Soweit nicht Parteiabrede oder die Natur des Geschäftes
entgegenstehen, darf der Kunde die Produkte verändert oder
unverändert weiterveräussern. Falls der Kunde die Produkte weiter
veräussert, hat er sicherzustellen, dass sämtliche Pflichten aus
Software-Lizenzen, aus Geheimhaltung sowie aus allfälligen
Bewilligungsvorbehalten für die Wiederausfuhr auf die jeweiligen
Abnehmer übergehen.

II. Kaufverträge

17. Umfang, Ausführung und Lieferort

Für Umfang und Ausführung der Lieferung ist die Bestellungs-
bestätigung massgebend. Der Lieferant liefert die Produkte in der
Standardausführung. Software in ihrer maschinell lesbaren Form nach
der gültigen Version im Zeitpunkt der Lieferung. Stellt der Lieferant
die Produkte ganz oder teilweise in einer besonderen Ausführung für
den Kunden her, richten sich seine Arbeiten nach dem Pflichtenheft,
worin der Kunde unter anderem anzugeben hat, unter welchen
Bedingungen welches Ergebnis angestrebt wird. Änderungen
gegenüber der Bestellungsbestätigung sind zulässig, sofern die
Produkte die gleichen Funktionen erfüllen. Der Lieferant ist jedoch
nicht verpflichtet, derartige Änderungen auch an Produkten
vorzunehmen, die bereits hergestellt oder geliefert sind.

III. Service & Wartung von Software

18. Umfang, Ausführung der Dienstleistung

Für Umfang und Ausführung der Unterstützungsleistung ist die
Abmachung unter den Parteien massgebend. Dabei bedeuten:

  1. Anwendungsberatung: Beratung über die richtige Anwendung
    der Software, namentlich über deren zweckgerechten Gebrauch
    und Einsatz.
  2. Kundenschulung: Ausbildung über den richtigen projekt-
    spezifischen Gebrauch der Software.
  3. Fehlerbeseitigung: Programmänderungen mit dem Ziel, Fehler
    oder Schwächen der Software zu beseitigen, die einen
    einwandfreien Betrieb hindern; keine Änderungen über die
    ursprünglichen Anforderungen hinaus.
  4. Modifikationen: Programmänderungen mit dem Ziel, auch
    nichtbetriebsbehindernde Fehler oder Schwächen der Software
    zu beseitigen; keine Änderungen über die ursprünglichen
    Anforderungen hinaus.
  5. Nachlieferung von Modulen: Nachlieferung eines bereits
    bestehenden, zum bisherigen Software-Paket passenden Teiles;
    ohne zusätzliche Ingenieurleistungen.
  6. Behebung von Datenverlust oder Datenfehlern:
    Wiederherstellung eines verlorenen oder Korrigieren eines
    fehlerhaften Datenbestandes, soweit dies aufgrund der vom
    Kunden zu verantwortenden Datensicherungen möglich ist.
  7. Zulieferung neuer Releases: Unaufgeforderte Zulieferung von
    vorhandenen neuen Software-Versionen und den
    dazugehörenden Dokumentationen auf den passenden
    Datenträgern; ohne zusätzliche Ingenieurleistungen.
  8. Erweiterungen: Kundenspezifische Programmänderungen; mit
    entsprechenden Ingenieurleistungen und über die ursprünglichen
    Anforderungen hinaus.
  9. Integration: Kundenspezifische Einführung neuer, zusätzlicher
    oder fremder Standard-Software; mit entsprechender
    Ingenieurleistung.
  10. Kundeninformation: Schriftliche Orientierung über Software-
    Erneuerungen sowie Programmierhinweise.

19. Art der Leistungserbringung

Die Unterstützungsleistungen erbringt der Lieferant am Standort des
Kunden oder am Standort des zuständigen technischen Dienstes des
Lieferanten, je nach ihrer Natur, allenfalls nach seiner Wahl,

  1. In den eigenen Räumen
  2. Beim Kunden
  3. mit Telekommunikation als Austausch von Informationen
    zwischen den Sachbearbeitern des Lieferanten und des Kunden.
  4. Mit Remote-Service als Ferndiagnose und Ferneinwirkung mittels
    direkter Informationsübertragung zwischen dem System des
    Lieferanten und dem System des Kunden.
  5. mit Brief- und Paketzustellung

20. Rechtswahl und Gerichtsstand

Dieses Rechtsverhältnis untersteht schweizerischem Recht.
Gerichtsstand ist der Sitz der netrange. ag.